Satzung des Fischereiverein Wemding e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wemding e.V..

Er hat den Sitz in Wemding.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist mit der Vereinsregisternummer VR 50255 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Zweck des Vereins:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
Aufgaben des Vereins :
a) Er fördert die Abwehr und Bekämfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum "Gewässer".
b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder, Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern, sowie Booten und dazugehörigen Anlagen.
c) Förderung der Vereinsjugend.
d) Förderung des Castingsportes.
Beratung der Vereinsmitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Naturschutzes und für Schulungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Liene eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Verein hat ordendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.
Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes.
Die Entscheidung des Vorstands ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

1. ) durch Tod

2. ) durch Austritt

Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Jahresende zu erfolgen.
3. ) durch Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Bestimmungen der Satzung grob oder nachhaltig verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interesse des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) oder wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen hat oder bei Verstößen wiederholt oder beharrlich Beihilfe geleistet hat,
e) wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
f) wenn es trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mindestens vier Wochen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden.
Gegen die Enscheidung ist die Anrufung der nächsten Miedglieder versammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. ) der Vorstand

2. ) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, den Gewässerwarten, den Jugendwarten und einem Gerätewart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis ; die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorstandes beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
Der erste Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer nächsten Mitgliederversammlung zu treffende Neuwahl eine andere Person als Vorstandmitglied berufen.
Die Sitzung des Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
§ 8
Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Fischereiverein Wemding e.V. bilden die Jugendgruppe.
Die Finanzierung der Vereinsjugendarbeit erfolgt über Etatmittel des Vereins und/oder über Jugendbeiträge.
Unter Bezugnahme auf die Ziffer 9 der Jugendordnung der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern e.V. gibt sich die Fischerjugend des Fischereiverein Wemding e.V. eigens eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf einer Bestätigung durch den Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnungspunkte enthalten.
Die Einladung erfolgt entweder in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgennahme der Berichte der Vorstansmitglieder sowie die Berichte der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Satzungsänderungen,
e) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitgliedern.
f) Die Festzetzung der finanziellen Beiträge der Mitglieder und eine Festsetzung von sonstigen Mitgliederpflichten wie z.B. Arbeitsleistungen.
g) Der Erlaß einer Gewässerordnung, einer Schiedsgerichts- und Ehrenordnung sowie etwa sonstige Notwendige Ordnungen, z.B. einer Sportordnung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorstand oder einen beauftragten Mitglied des Vorstands geleitet. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliedrversammlung fasst jede Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Anträge von Mitgliedern sind zu behandeln, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitgliedern die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt
Über alle Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die dauer von drei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens zwei mal, davon einmal unvermutet und erstatten dem Vorstand einen schriftlichen Bericht, der mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen muss.
Die Kassenprüfer sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Kasse und Buchführung der Jugend.
§ 11
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wemding zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 12
Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.