Jugendordnung

Unter Bezugnahme auf die Ziffer 9 der Jugendordnung der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern e.V. gibt sich die Fischerjugend des Fischereiverein Wemding e.V. folgende Jugendordnung:
Die jugendlichen Mitglieder des Fischereivereins Wemding e.V. bis zum 21. Lebensjahr bilden die Jugendgruppe. Nach dem 18. Lebensjahr entscheiden sie über ihre weitere Mitgliedschaft in der Jugendgruppe.
Aufgaben und Ziele
Die Fischerjugend vertritt unter Beachtung der Satzung des LFV Bayern und die Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstattes folgende Ziele:
a) Sie hilft jungen Menschen, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, ihre Urteilsfähigkeit zu stärken, Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu erlernen, ihre Rechte zu wahren und setzt sich konstruktiv mit der Situation der Jugendlichen auseinander.
b) Sie fördert die Erziehung und Bildung Jugendlicher, ihre Bereitschaft zur Entwicklung altersgemäßer Gesellschaftsformen und Aktivitäten, ihre sozialn und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, eine sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung, den Sport (einschließlich der Entwicklung neuer Formen), das waidgerechte Verhalten,die Angelfischerei und den Castingsport, die Zusammenarbeit mit anderen Jugensorganisationen.
c) Sie pflegt die internationale Verständigung und die olymbische Idee.
d) Sie wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.
e) Sie wahrt, schützt und pflegt die Natur und Umwelt. Sie tritt für die Erhaltung der Gewässer in ihren natürlichen Zustand und ihrer Ursprünklichkeit mit ihrem Fischbestand zum wohle der Allgemeinheit sowie für die Renaturierung geschädigter Gewässer ein.
Organe der Jugendgruppe sind
- die Gruppenversammlung
- der Jugendsprecher
- die Jugendleiter
a) Für den Jugendsprecher bzw. für den bzw. die Jugendleiter kann jeweils ein Stellvertreter bestimmt werden, für den Jugendsprecher bzw. die Jugendleiter im Verhinderungsfall vertreten.
b) Der Jugendsprecher wird durch die Gruppenversammlung aus dem Kreis der Jugendgruppe auf Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
c) Die Jugendleiter können durch die Gruppenversammlung aus der Mitgliedschaft des Gesamtvereins gewählt werden. Zur Wahrung der Kontinuität der Jugensrbeit werden die Jugendleiter auf die Dauer der Wahlperiode des Vereinsvorstandes gewählt.
d) Die Jugendsprecher oder die Jugendleiter vertreten die Belange der Jugendgruppe.
e) Die Finanzierung der Vereinsjugendarbeit erfolgt über Etatmittel des Vereins und /oder über Jugendbeiträge.
f) Die Jugendgruppe kann zur Verwaltung ihrer Finanzen einen Kassenwart wählen. Ansonsten übernimmt der Vereinskassier oder der Jugendleiter diese Aufgabe.
g) Die Gruppenversammlung beschließt den Jugendetat und bestätigt die Jahresrechnung. Diese wird von den Revisoren des Vereins geprüft. Neben der fachlichen Ausbildung verfolgt die Jugendgruppe jugendpflegerische Gesichtspunkte im Sinne der Persönlichkeitserziehung und -entfaltung nach freiheitlichen-demokratischen Grundsätzen.
h) Die Jugendgruppe strebt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen einschließlich der bestehenden Arbeitsgemeinschaften (Jugendring) an.
i) Über Anregungen, Jahresprogramm und Gestaltung des Gruppenlebens entscheidet sie in regelmäßigen Versammlungen.
Die Jugendordnung ist von der Gruppenversammlung zu beschließen. Sie ist durch die Unterschrift des Jugendsprechers, der Jugendleiter und des Vereinsvorsitzenden zu bestätigen.
Die Vereinsjugendordnung gilt durch Beschluss der Gruppenversammlung vom 06.01.2002.