Satzung:

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wemding e.V.
Er hat seinen Sitz in Wemding.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist mit der Vereinsregisternummer VR 255 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.


Zweck des Vereins:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.


Aufgaben des Vereins:
a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.
c) Förderung der Vereinsjugend
d) Förderung des Castingsportes

 

Beratung der Vereinsmitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und für Schulungsmaßnahmen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.


Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:


1) durch Tod,


2) durch Austritt.

Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. 9. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Jahresende zu erfolgen.


3) durch Ausschluss.

Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied


a) gegen die Bestimmungen der Satzung grob oder nachhaltig verstoßen hat,


b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,


c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,


d) oder wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen hat oder bei Verstößen wiederholt oder beharrlich Beihilfe geleistet hat,


e) wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder


f) wenn es trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mindestens vier Wochen in Verzug ist.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden.


Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.


Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


1) der Vorstand,


2) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, den Gewässerwarten, den Jugendwarten und einem Gerätewart.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorstandes beschränkt.

 

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.


Der erste Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.


Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.


Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Neuwahl eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.


Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

 

§ 8
Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Fischereiverein Wemding e.V. bilden die Jugendgruppe.


Die Finanzierung der Vereinsjugendarbeit erfolgt über Etatmittel des Vereins und/oder über Jugendbeiträge.


Unter Bezugnahme auf die Ziffer 9 der Jugendordnung der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern e.V. gibt sich die Fischerjugend des Fischereiverein Wemding e.V. eigens eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf einer Bestätigung durch den Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.


Die Einladung erfolgt entweder in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.


Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie die Berichte der Kassenprüfer,


b) Entlastung des Vorstands,


c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

d) Satzungsänderungen,


e) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.


f) Die Festsetzung der finanziellen Beiträge der Mitglieder und eine Festsetzung von sonstigen Mitgliederpflichten wie z. B. Arbeitsleistungen.


g) Der Erlaß einer Gewässerordnung, einer Schiedsgerichts- und Ehrenordnung sowie etwa sonstige notwendige Ordnungen, z. B. einer Sportordnung.


Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorstand oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands geleitet. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst jede Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.


Anträge von Mitgliedern sind zu behandeln, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.


Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.


Über alle Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Einmalige Wiederwahl ist möglich.


Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens zweimal, davon einmal unvermutet und erstatten dem Vorstand einen schriftlichen Bericht, der mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen muss.


Die Kassenprüfer sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Kasse und Buchführung der Jugend.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wemding zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

 

§ 12

Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

Die in der Mitgliederversammlung vom 6. 1. 1974 beschlossene Vereinssatzung des Sportfischereiverein Wemding e.V. wird mit In-Kraft-Treten der neuen Satzung aufgehoben.

Die neue Satzung und neue Namensgebung in Fischereiverein Wemding e.V. wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. 1. 2002 angenommen.


Wemding, den 6. 1. 2002 - Die Vorstandschaft

Jugendordnung:

Unter Bezugnahme auf die Ziffer 9 der Jugendordnung der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern e.V. gibt sich die Fischerjugend des Fischereiverein Wemding e.V. folgende Jugendordnung:

 

Die jugendlichen Mitglieder des Fischereiverein Wemding e.V. bis zum 21. Lebensjahr bilden die Jugendgruppe. Nach dem 18. Lebensjahr entscheiden sie über ihre weitere Mitgliedschaft in der Jugendgruppe.

 

Aufgaben und Ziele

Die Fischerjugend vertritt unter Beachtung der Satzung des LFV Bayern und der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates folgende Ziele:


a) Sie hilft jungen Menschen, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, ihre Urteilsfähigkeit zu stärken, Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu erlernen, ihre Rechte zu wahren und setzt sich konstruktiv mit der Situation der Jugendlichen auseinander.


b) Sie fördert die Erziehung und Bildung Jugendlicher, ihre Bereitschaft zur Entwicklung altersgemäßer Gesellschaftsformen und Aktivitäten, ihre sozialen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, eine sinnvolle Freizeitgestaltung und Erholung, den Sport (einschließlich der Entwicklung neuer Formen), das waidgerechte Verhalten, die Angelfischerei und den Castingsport, die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.


c) Sie pflegt die internationale Verständigung und die olympische Idee.


d) Sie wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.

 

e) Sie wahrt, schützt und pflegt die Natur und Umwelt. Sie tritt für die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie für die Renaturierung geschädigter Gewässer ein.

 

Organe der Jugendgruppe sind

– die Gruppenversammlung
– der Jugendsprecher
– die Jugendleiter


a) Für den Jugendsprecher bzw. für den bzw. für die Jugendleiter kann jeweils ein Stellvertreter bestimmt werden, der den Jugendsprecher bzw. die Jugendleiter im Verhinderungsfall vertreten.


b) Der Jugendsprecher wird durch die Gruppenversammlung aus dem Kreis der Jugendgruppe auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.


c) Die Jugendleiter können durch die Gruppenversammlung aus der Mitgliedschaft des Gesamtvereins gewählt werden. Zur Wahrung der Kontinuität der Jugendarbeit werden die Jugendleiter auf die Dauer der Wahlperiode des Vereinsvorstandes gewählt.


d) Der Jugendsprecher oder die Jugendleiter vertreten die Belange der Jugendgruppe.


e) Die Finanzierung der Vereinsjugendarbeit erfolgt über Etatmittel des Vereins und/oder über Jugendbeiträge.


f) Die Jugendgruppe kann zur Verwaltung ihrer Finanzen einen Kassenwart wählen. Ansonsten übernimmt der Vereinskassier oder die Jugendleiter diese Aufgabe.

 

g) Die Gruppenversammlung beschließt den Jugendetat und bestätigt die Jahresrechnung. Diese wird von den Revisoren des Vereins geprüft. Neben der fachlichen Ausbildung verfolgt die Jugendgruppe jugendpflegerische Gesichtspunkte im Sinne der Persönlichkeitserziehung und -entfaltung ihrer Mitglieder nach
freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.


h) Die Jugendgruppe strebt die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen einschließlich der bestehenden Arbeitsgemeinschaften (Jugendring) an.


i) Über Anregungen, Jahresprogramm und Gestaltung des Gruppenlebens entscheidet sie in regelmäßigen Versammlungen.


Die Jugendordnung ist von der Gruppenversammlung zu beschließen. Sie ist durch die Unterschriften des Jugendsprechers, der Jugendleiter und des Vereinsvorsitzenden zu bestätigen.


Die Vereinsjugendordnung gilt durch Beschluss der Gruppenversammlung vom 6. 1. 2002.

Gewässerordnung:

Die Vereinsgewässer stehen den Mitgliedern, soweit sie im Besitz eines Fischereierlaubnisscheines für die jeweiligen Gewässer sind, zur Ausübung der waidgerechten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Angelfischerei zur Verfügung.


Die Fischwassergrenzen sind genau zu beachten.

 

Das Hältern und Umsetzen von gefangenen Fischen verstößt gegen das Tierschutzgesetz und ist verboten.


Der Fischereiausübungsberechtigte haftet für jeden durch ihn verursachten Schaden, den er bei der Ausübung der Fischerei, insbesondere hinsichtlich des Befahrens und Betretens von Ufergrundstücken, verursacht hat.

 

Das Fischen während der Durchführung von Vereinsveranstaltungen ist an den Vereinsgewässern untersagt, es sei denn ein oder die Vereinsgewässer sind in die Veranstaltung mit einbezogen. 

 

Das Fangbuch ist gemäß Merkblatt richtig und wahrheitsgetreu zu führen.

 

Das Fischen während der Durchführung von Vereinsveranstaltungen ist an den Vereinsgewässern untersagt, es sei denn, ein oder die Vereinsgewässer sind in die Veranstaltung mit einbezogen.


Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufseher sind gemäß der allgemein gültigen Gesetzesbestimmungen geregelt.


Wer gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung zuwider handelt, hat mit der Entziehung des Fischereierlaubnisscheines zu rechnen. Außerdem ist strafrechtliche Verfolgung und Ausschluss aus dem Verein zu prüfen.

Datenschutz:

Datenschutzerklärung
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Impressum:

Fischereiverein Wemding e.V.
Geschäftsstelle
Dieter Gottwald (1. Vorsitzender)
Bürgermeister-Fackler-Straße 2
86650 Wemding
Tel.: 0175/6520477
vorstandschaft@fischereiverein-wemding.de 


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